Aufgaben.
Um die Aufgaben des GAMAV ist ein Blick in das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) erforderlich. Dort heißt es in § 55 MVG.EKD:
1. Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
- Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben Rechte und Pflichten,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
- Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hier nicht andere Stellen zuständig sind.
2. Sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechtsabgeben.
Fast jede Gliedkirche der EKG hat zum MVG.EKD ein Ausführungsgesetz erlassen.
So sieht das Ausführungsgesetz der EKM zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MVGAusfG) über § 55 MVG.EKD in § 7 MVGAusfG vor:
1. Über die in § 55 MVG zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse folgende weitere Aufgaben:
- Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die jeweilige Dienstnehmerseite nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes,
- Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenrat bzw. dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Neuregelungen des kirchlichen und diakonischen Arbeitsrechtes vor Beschlussfassung,
- Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts für die Dienstnehmerseite sowie der Stellvertretung,
- Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.
2. Die zuständigen Organe der Leitung im kirchlichen Bereich und im Bereich des Diakonischen Werkes informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits- oder mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Landeskirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.
3. Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
Stimmen.
Vorsitzender der GAMAV
Hans Mahlstedt
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- Die Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen haben sich mit der am 01. Januar 2009 vollzogenen ... mehr

