In der Rechtssammlung finden sie alle wichtigen kirchlichen Gesetzestexte sowie die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes.

VerwG.EKD I-0124/F35-01, 07.03.2002


Der Leitsatz zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/F35-01 vom 7. März 2002 lautet:

Es liegt keine Einstellung von ABM-Kräften vor, wenn diese nicht in den Betrieb - hier: Kirche, Friedhofspflege - integriert werden.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 3/03, S. 125, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 24


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VerwG.EKD II-0124/H7-03, 28.4.2003


Der Leitsatz zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/H7-03 vom 28. April 2003 lautet:

Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der angegriffene Beschluss unrichtig sei. Die Beschwerde muss konkret auf den Streitfall eingehen und sich mit den tragenden Gründen der Entscheidung der Schieds- oder Schlichtungsstelle auseinandersetzen. Entspricht die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 3/04, S. 136, Neue Zeitschrift Arbeitsrecht 24/03, S. 1423


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VerwG.EKD II-0124/H6-03, 28.4.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/H6-03 vom 28. April 2003 lauten:

  1. Voraussetzung der Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus dem MVG.EKD ergeben, ist, dass die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeitervertretung insgesamt zuzurechnen sind, sie als vom Kollegialorgan begangen anzusehen sind.
  2. Verletzt ein Mitglied oder verletzen mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch eigenständige Handlungen, die nicht der Mitarbeitervertretung als Gremium zugerechnet werden können, ihre Amtspflichten, so rechtfertigt dies nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung, sondern nur den Ausschluss des einzelnen Mitglieds oder der jeweiligen Mitglieder.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 5/03, S. 244


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Beginn der Anrufungsfrist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD im Falle der Geltendmachung eines Vorstoßes gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD; Begriff der "Maßnahme"; herausgreifende Arbeitszeitkontolle durch elektronische Zeiterfassung und § 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD


KGH.EKD II-0124/K6-04, 24.1.2005

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/K6-04 vom 24. Januar 2005 lauten:

  1. Die Frist für die Anrufung des Kirchengerichts i.S.d. § 61 Abs. 1 MVG.EKD beginnt im Falle der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD, Behinderungs- und Benachteiligungsverbot, mit der Kenntnis des Beginns der tatsächlichen Durchführung der Anordnung; auf den Zeitpunkt der Kenntnis der in Aussicht genommenen möglicherweise gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD verstoßenden Anordnung kommt es nicht an.
  2. Die herausgreifende Arbeitszeitkontrolle durch elektronische Zeiterfassung ausschließlich bei einem Mitglied der Mitarbeitervertretung verstößt jedenfalls dann gegen § 19 Abs. 1 Satz 2, wenn es an konkreten Anhaltspunkten oder an einem durch Tatsachen erhärteten Verdacht von Arbeitszeitmanipulation fehlt und nicht erkennbar ist, warum handschriftliche Eintragungen in Zeiterfassungsbögen nicht ausreichen.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2006, S. 33, Rechtsprechnungsbeilage Amtsblatt der EKD 2006, S. 17


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VerwG.EKD I-0124/F43-01, 05.08.2002


Der Leitsatz zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/F43-01 vom 5. August 2002 lautet:

Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch darauf, dass die Dienststellenleitung i.S.d. § 4 Abs. 1 MVG.EKD, also die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen, sie nicht nur darüber unterrichtet, welche Personen zur Dienststellenleitung gehören, sondern auch, aus welchem Grunde diese zur Dienststellenleitung i.S.d. es § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD gehören.

Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 27


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VerwG.EKD 0124/D37-99, 09.03.2000


Die Leitsätze zum Beschluß des VerwG.EKD 0124/D37-99 vom 9. März 2000 lauten:

1. Für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland ist der anzufechtende Beschluß der Schlichtungsstelle vollständig zu bezeichnen (§ 16 VGG.EKD, § 173 VwGO, § 516 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Mangel der Bezeichnung wird geheilt, wenn dem Verwaltungsgericht der anzufechtende Beschluß einschließlich seiner vollständigen Bezeichnung vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt wird.

2. Am gerichtlichen Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur außerordentlichen Kündigung eines ihrer Mitglieder ist das betroffene Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht zu beteiligen.

3. Wird die außerordentliche Kündigung auf den Verdacht der Unterschlagung zu Lasten der Dienststelle gestützt, so kann die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Abmahnung ausreiche.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 3/00, S. 131; Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2001, S. 36


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KGH.EKD I-0124/H25-03, 6.7.2004


Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/25-03 vom 6. Juli 2004 lautet:

Eine Dienststelle kann den Arbeitsvertrag eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung nicht nach § 21 Abs. 3 MVG.EKD ordentlich kündigen, wenn kein wesentliche Teil der Dienststelle von der Stillegung betroffen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitgliedes der Mitarbeitervertretung unmöglich ist und das Arbeitsverhältnis deswegen "inhaltsleer" ist.


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Eingeschränkte Mitbestimmung: Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber "unkündbarem" Mitarbeiter


KGH.EKD II-0124/L42-05, 12.09.2005

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/L42-05 vom 12. September 2005 lauten:

  1. Eine gegenüber einem tarifvertraglich unkündbaren Mitarbeiter in Aussicht genommene außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchst. b i.V.m. § 41 Abs. 2 MVG.EKD; § 46 Buchst. b MVG.EKD ist nicht anwendbar.
  2. Müssen mehrere Zustimmungsverfahren durchgeführt werden - z.B. sowohl nach dem Mitarbeitervertretungsrecht als auch wegen des besonderen Kündigungsschutzes eines schwerbehinderten Menschen nach SGB IX -, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor den Kirchengerichten auf Feststellung, dass der Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu der in Aussicht genommenen Kündigung nicht zusteht, nicht dadurch, dass dieses Verfahren nicht innerhalb der Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX abgeschlossen werden kann.
  3. Der Dienststellenleitung bleibt es unbenommen, nach erfolgreichem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens vor den Kirchengerichten bei Überschreitung der Monatsfrist einen weiteren Zustimmungsantrag bei dem Integrationsamt wegen desselben Sachverhaltes zu stellen und im Falle der erneuten Zustimmung durch das Integrationsamt nunmehr fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des zustimmenden Bescheides zu kündigen.
  4. Einer erneuten Anhörung der Mitarbeitervertretung bedarf es dann nicht, es sei denn, der Sachverhalt hätte sich geändert.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2006, S. 31


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VerwG.EKD I-0124/F20-01, 23.08.2001


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/F20-01 vom 23. August
2001 lauten:

  1. Grundsätzlich beteiligtenfähig i.S.d. § 61 VwGO sind nicht nur natürliche oder rechtliche Personen, sondern auch Mitarbeitervertretungen als Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).
  2. Die Beteiligtenfähigkeit setzt die rechtliche Existenz einer solchen Vereinigung, hier die der antragstellenden Mitarbeitervertretung, voraus (Redeker/ von Oertzen § 61 VwGO Rn. 5, 10), es sei denn, dass das Verfahren gerade um diese Frage selbst geführt wird (BVerwG 14.12.1954 - 1 C 194/53 – BVerwGE 1, 266 = NJW 1955, 566).
  3. Bei einer Zusammenlegung von Dienststellen zu einer einzigen neuen Dienststelle kann durch den "Personalüberleitungsvertrag" eine über ein eventuelles Übergangsmandat hinausgehende Beibehaltung der bei der Zusammenlegung bestehenden Mitarbeitervertretungen nicht begründet werden.

Fundstelle: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 15/02, S. 867, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2002, S. 32


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VerwG.EKD II-0124/G2-02, 5.8.2002


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/G2-02 vom 5. August 2002
lauten:

  1. Eine Wahlgemeinschaft zur Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung setzt das Einvernehmen aller Beteiligten voraus.
  2. Wird das Einvernehmen von einer Dienststellenleitung einer Dienststelle verweigert, wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verbleibenden Dienststellen der geplanten Wahlgemeinschaft eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
  3. Das erforderliche Einvernehmen kann jedenfalls dann nicht von den Kirchengerichten ersetzt werden, wenn die Dienststellenleitung einer mitarbeitervertretungsfähigen Dienststelle das Einvernehmen verweigert hat.
  4. Ob etwas anderes gilt, wenn eine Dienststellenleitung einer Dienststelle, bei der wegen fehlender Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 MVG.EKD eine eigene Mitarbeitervertretung nicht gebildet werden kann, das erforderliche Einvernehmen verweigert, bleibt offen.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 4/03, S. 192, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S.29


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KGH.EKD II-0124/N52-07, 14.1.2008


Die Leitätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/N52-07 vom 14. Januar 2008
lauten:

  1. Aus krankheitsbedingten Gründen kann die außerordentliche Kündigung nur berechtigt sein, wenn eine negative Gesundheitsprognose gegeben ist, die bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen bei der Dienststelle geführt haben und diese Beeinträchtigungen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zukünftig nicht mehr zumutbar sind.
  2. Grundlage für die Prüfung der krankheitsbedingten Kündigungsgründe ist der Inhalt des Zustimmungsantrages der Dienststellenleitung. Die Zustimmung kann nicht  auf Grund von Umständen ersetzt werden, die der Mitarbeitervertretung nicht zuvor als Bestandteil der Kündigungsgründe mitgeteilt worden waren.
  3. In der Regel sind erhebliche betriebliche Belastungen der Mitarbeitervertretung im Einzelnen darzulegen und im Mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Bestreitensfalle zu beweisen.

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KGH.EKD II.0124/L8-05, 31.10.2005


Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/L8-05 vom 31. Oktober 2005 lautet:

Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einem Streit über die Übernahme von Kosten eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin in einem mitarbeitervertretungs-rechtlichen Verfahren vor den Kirchengerichten sind in der Regel keine "erforderlichen Kosten" im Sinne von § 30 Abs. 2 MVG.EKD.

Fundstelle: NZA-RR 2007, S. 55, S 223


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Zur Frage der wirksamen Stellung eines Antrages auf Erörterung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD


KGH.EKD II-0124/K56-04, 24.1.2005

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/K56-04 vom 24. Januar 2005 lauten:

In mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Mitarbeitervertretung Beteiligte des Verfahrens ist, kann der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung nur als Beteiligter, die übrigen Mitglieder der Mitarbeitervertretung, auch der stellvertretende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, können dagegen als Zeugen vernommen werden.

Ein noch am letzten Tage der Zweiwochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 2 MVG.EKD gegen 14.30 Uhr in das hausinterne Postfach der Dienststellenleitung eingeworfenes Schreiben, mit dem die Mitarbeitervertretung die Erörterung der beabsichtigten Maßnahme verlangt, ist i. d. R. fristwahrend. Ob die Frist bereits im Zeitpunkt des normalen Dienstschlusses der Dienststellenleitung abläuft (so VerwG.EKD vom 27. April 1995 - 0124/5-95 -, ZMV 1996 S. 38 für das Mitberatungsrecht bei einer außerordentlichen Kündigung) oder erst um Mitternacht dieses Tages, bleibt offen.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2006, S. 29


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KGH.EKD II-0124/N24-07, 9.7.2007


Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/N24-07 vom 9. Juli 2007 lautet:

Die Gefährdungsanalyse (Gefährdungsbeurteilung) gemäß § 5 ArbSchG (Ermittlung der Gefährdungen und Beurteilung der Risiken) unterliegt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchst. b MVG.EKD. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur bei der Festlegung, auf welche Weise (mit welchen Methoden) die Gefährdungsanalyse zu erstellen ist, sondern auch bei der Frage, wer mit der Erstellung dieser Analyse beauftragt wird (Auswahl einer externen Person/Firma oder von Personen aus dem Kreise der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle). (Vorinstanz: Kirchengericht der Ev.-luth. Kirche in Bayern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: 26/0-6/4-528)

Fundstelle: ZMV 1/08, S. 26


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KGH.EKD I-0124/L60-05, 31.10.2005


Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/L60-05 vom 31. Oktober 2005
lauten:

  1. Die Frist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD zur Anrufung des Kirchengerichts stellt zumindest in den Fällen, in denen eine schriftliche Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung vorliegt, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar.
  2. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist wird nur gewahrt, wenn auch die Begründungstatsachen innerhalb der Frist angegeben werden.

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KGH.EKD I-0124/L22-05, 8.8.2005


Die Leitsätze zum Beschluss des KHG.EKD I-0124/L22-05 lauten:

  1. Verlangt die Mitarbeitervertretung eine Erörterung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD), so braucht sie nach Beendigung der Erörterung gegenüber der Dienststellenleitung keine schriftliche Stellungnahme abzugeben, auch wenn die Erörterung nicht zur Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme der Dienststellenleitung geführt hat.
  2. Die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Kirchengerichts (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung.

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VerwG.EKD I-0124/G14-02, 24.2.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/G14-02 vom 24. Februar 2003 lauten:

  1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD besteht nicht, wenn es nur um die Teilnahme eines einzigen Bewerbers an einer bestimmten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme geht.
  2. Der Umstand, dass durch die Zubilligung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Geld gebunden wird, welches dann für eine andere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr zur Verfügung steht, begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 4/03, S. 194


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VerwG.EKD I-0124/G17-02, 28.4.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/G17-02 vom 28. April 2003 lauten:

  1. Ein Rechtssatz, wonach jedem feigestellten Mitglied einer Mitarbeitervertretung ein eigener Büroraum zur Verfügung stehen muss, ist § 30 Abs. 1 MVG.EKD nicht zu entnehmen. Vielmehr kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an.
  2. Für eine elfköpfige Mitarbeitervertretung mit zwei freigestellten Mitgliedern, der für 24 Wochenstunden eine Schreibkraft zur Verfügung steht, sind i.S.d. § 30 Abs. 1 MVG.EKD drei Räume erforderlich, nämlich ein Raum für die Schreibkraft, ein Raum für (freigestellte) Mitarbeitervertreter, ein hinreichend großer Raum für Sitzungen, Besprechungen, Sprechstunden und Einzelgespräche.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 5/03, S. 246, Neue Zeitschrift für das Arbeitsrechts 22/03, S. 1290


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KGH.EKD II-0124/M4-06, 29.5.2006


Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/M4-06 vom 29. Mai 2006 lautet:

Sozialarbeiter/-innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in einer stationären Einrichtung
der Wohnungslosenhilfe sind in der Regel in Entgeltgruppe 8 der Entgeldordnung
zu § 14 zum KTD - Anlage 1 zum KTD eingruppiert - in Abgrenzung zu Vergütungsgruppe
IVb Vergütungsordnung Abteilung 24 der Anlage 1a KAT-NEK-.


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VerwG.EKD II-0124/F28-01, 23.08.2001


Der Leitsatz zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/F28-01 vom 23. August2001 lautet:

Die Themen der Mitarbeiterversammlung müssen sich im Rahmen der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung halten.


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VerwG.EKD I-0124/F27-01, 19.12.2001


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/F27-01 vom 19. Dezember
2001 lauten:

  1.  Wird ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD als selbständige Dienststelle geltender Dienststellenteil unter Anwendung des Umwandlungsgesetzes in eine andere Dienststelle übernommen, so ist neu zu klären, inwieweit der Dienststellenteil im Verhältnis zur neuen Dienststelle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD erfüllt.
  2. Ein Übergangsmandat einer MAV endet spätestens mit ihrem Rücktritt (Abgrenzung zu VerwG.EKD Beschluss vom 19. Februar 1998 - 0124/B23-97 - ZMV 1998, 195ff).

Fundstelle: Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 18


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VerwG.EKD II-0124/H4-03, 23.6.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/H4-03 vom 23. Juni 2003 lauten:
  1. Eine nicht auf Dauer angelegte, aber länger als drei Monate dauernde höherbewertete Tätigkeit i.S.d. § 42 Nr. 4 MVG.K liegt nur dann vor, wenn sie, wäre sie nicht nur vorübergehend übertragen, eine Höhergruppierung nach den anzuwendenden Eingruppierungsvorschriften auslöst. Das setzt voraus, dass sowohl die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. Das Vorliegen einer höherwertigen Tätigkeit "an sich" - lediglich die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt - reicht nicht aus.
  2. Ob ein anderer Fall der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten bei Übertragung einer anderen Tätigkeit gegeben ist, bleibt offen.
Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 6/03, S. 297

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VerwG.EKD I-0124/G31-02, 29.4.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/G31-02 vom 28. April 2003 lauten:

  1. Eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung i.S. des § 42 Buchst. f MVG.EKD liegt vor, wenn dem Mitarbeiter unter Abberufung vom bisherigen Dienstposten ein anderer Dienstposten/Arbeitsplatz innerhalb derselben Dienststelle mit gleichzeitigem Ortswechsel zugewiesen wird.
  2. Die bloße Erprobung eines Mitarbeiters auf einem anderen Dienstposten ohne Abberufung von seinem bisherigen Dienstposten stellt auch dann keine Umsetzung i.S. des § 42 Buchst. f MVG.EKD dar, wenn sie mit einem Ortwechsel verbunden ist.
(Vorinstanz: Schlichtungsstelle der EKD v. 10.9.2002, 2708/F21-02)

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 5/02, S. 242; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 24/03, S. 1421


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VerwG.EKD I-0124/G32-02, 28.4.2003


Der Leitsatz zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/G32-02 vom 28. April 2003 lautet:

Der Antrag der Mitarbeitervertretung, der Dienststelle die außergerichtlichen Kosten für den Beistand der Mitarbeitervertretung im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, kann mangels Rechtsgrundlage nicht als prozessualer Kostenantrag verfolgt werden, sondern nur als materiell-rechtlichen Antrag nach § 30 Abs. 2 MVG.EKD.

Hinweis: Vorangegangenes Eilverfahren: VerwG.EKD I-0124/G29-02 vom 16. Dezember 2002


Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 1/04, S. 35


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KGH.EKD I-0124/H43-03, 5.8.2004


Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/H43-03 vom 5. August 2004 lauten:

  1. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist zu unterrichten, wenn die Angelegenheit einzelne schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Gruppe betrifft.
  2. Eine solche Betroffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Leitung eines Krankenhauses plant, einen Patientenbegleitdienst einzurichten.
  3.  § 95 Abs. 2 SGB IX ist neben § 51 Abs. 1 MVG.EKD nicht anwendbar.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2004, S. 306, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2005, S. 42


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VerwG.EKD I-0124/G9-02 + I-0124/G10-02, 1.3.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/G9-02 und I-0124/G10-02 vom 1. März 2003 lauten:

  1. Der Wahlvorstand muss bei der Urnenwahl durch Bereitstellen von Wahlkabinen oder Sichtschirmen im Wahllokal sicherstellen, dass die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel gewährleistet ist.
  2. Verfügt eine Dienststelle über eine Vielzahl örtlich getrennter Einrichtungen, so liegt eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Wahlausschreiben nicht schon darin, dass es mit der (Haus-)post zwecks Aushangs in den verschiedenen Einrichtungen versandt wird. Vielmehr hat der Wahlvorstand den Aushang der Wahlausschreiben an allen in Frage kommenden Plätzen sicherzustellen.
  3. Müssen mehrere Wahllokale eingerichtet werden, so kann die Wahl auch in der Weise durchgeführt werden, dass der Wahlvorstand die Wahl in den Wahllokalen nicht zeitgleich, sondern zeitlich gestaffelt durchgeführt und er die Wahlurne unter seiner Obhut von Wahllokal zu Wahllokal "wandern" lässt.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2/04, S. 93, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2003, S. 34


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VerwG.EKD I-0124/H3-03, 23.6.2003


Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD I-0124/H3-03 vom 23. Juni 2003
lauten:

  1. Hat sich eine Dienststelle dafür entschieden, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD zuzustimmen, so ist diese Entscheidung nicht auf die Dauer einer Amtszeit der darauf gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung beschränkt. Vielmehr wirkt die Zustimmung solange für künftige Amtszeiten der aufgrund dieser Zustimmung gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen, bis sie durch eine gegenteilige Entscheidung aufgehoben wird.
  2. Eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5 Abs. 2 MVG.EKD) kann, soweit nicht die Sonderregelungen des § 5a MVG.Bayern eingreifen, nur für mitarbeiterführende Dienststellen i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD gebildet werden, nicht aber für Dienststellenteile.

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 6/03, S. 295, Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 2004, S. 39


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KGH.EKD I-0124/M1-06, 3.4.2006


Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/M1-06 vom 3. April 2006 lauten:

  1. Die Verweigerung der Zustimmung (§ 38 Abs. 3 MVG.EKD) ist nur wirksam, wenn die Mitarbeitervertretung die insoweit gebotenen Form- und Fristvorschriften eingehalten hat.
  2. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt.
  3. Die schriftliche Verweigerung der Zustimmung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD muss nicht nur die Erklärung enthalten, dass die Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme verweigert wird, sondern auch die Gründe für die Zustimmungsverweigerung (§ 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD).

Fundstelle: Die Mitarbeitervertretung 2006, S 245, Rechtsprechungsbeilage des Amtsblatte der EKD 2007, S.20


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