Aufgaben
Um die Aufgaben des GAMAV ist ein Blick in das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) erforderlich. Dort heißt es in § 55 MVG.EKD:
Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten, Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den
Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der
Mitarbeitervertretungen, Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind, Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im
Arbeitsrecht sowie Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57.
Fast jede Gliedkirche der EKG hat zum MVG.EKD ein Ausführungsgesetz erlassen. So sieht das Ausführungsgesetz der EKM zum Mitarbeitervertretungsgesetz (MVGAusfG) über § 55 MVG.EKD in § 11 MVGAusfG vor:
Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse:
Über die in § 55 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD zugewiesenen Aufgaben hinaus
haben die Gesamtausschüsse die Aufgabe, die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
für die jeweilige Dienstnehmerseite sowie deren Stellvertretung nach Maßgabe
des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes zu berufen.
Der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes hat darüber hinaus folgende weitere
Aufgaben:
a) Herstellen des Einvernehmens mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die
Berufung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts sowie deren Stellvertretung,
b) Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der Kammern des Kirchengerichtes für die Dienstnehmerseite sowie deren Stellvertretung,
c) Benennung des Beisitzers des Schlichtungsausschusses nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes,
d) Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung der oder des Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.